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Häufig gestellte Fragen

Steuerzahlung

Für die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren müssen Sie dem Finanzamt ein sog. SEPA-Lastschriftmandat vorlegen. Mit Ihrer Teilnahme stellen Sie sicher, dass fällige Steuerbeträge pünktlich entrichtet werden und Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung nicht entstehen können.

Das Formular für die Teilnahmeerklärung steht auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare / Steuerzahlung zum Download bereit. Dort finden Sie auch das Merkblatt "Hinweise zum SEPA-Lastschriftverfahren" mit weiteren Informationen.

Bei Scheckzahlungen, auf die die Abgabenordnung (AO) Anwendung findet, gilt als Einzahlungstag nicht der Eingangstag des Schecks beim Finanzamt, sondern der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt die Zahlung als wirksam geleistet. Fällt zudem nach dieser Drei-Tage-Regelung das Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet gemäß § 108 Abs. 3 AO diese Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Eine nicht fristgerechte Wertstellung durch zu späte Hingabe oder Übersendung von Schecks hat insbesondere die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Folge.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber insbesondere den mit der Scheckzahlung verbundenen Zinsnachteilen für Bund und Länder und dem hohen Verwaltungsaufwand bei der Buchung solcher Einzahlungen begegnen.

Nachteile infolge der ungünstigen Wertstellungsregelung für Scheckzahlungen können Sie durch Ihre Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren vermeiden. Der automatische Bankeinzug ist der für Sie und die Verwaltung bequemste Zahlungsweg. Der Einzug der zu entrichtenden Beträge erfolgt dabei frühestens am Fälligkeitstag. Nähere Hinweise zum Lastschrifteinzugsverfahren und Vordrucke für Ihre Teilnahmeerklärung finden Sie in unserer Rubrik Formulare / Steuerzahlung.

Das Finanzamt speichert Ihre Bankverbindung aus folgenden Gründen:

  • Falls Sie dem Finanzamt bereits Ihre Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erklärt haben, werden die von Ihnen zu entrichtenden Beträge frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstag von Ihrem dem Finanzamt hierfür mitgeteilten Konto abgebucht.
  • Falls das Finanzamt Beträge an Sie zu erstatten hat, werden diese auf Ihr dem Finanzamt hierfür mitgeteiltes Konto überwiesen.

Ändert sich Ihre Bankverbindung, ist es wichtig, dass Sie Ihr Finanzamt umgehend über Ihre neue Bankverbindung informieren. Dadurch können Sie entscheidend dazu beitragen, Fehler und Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung zu vermeiden.

Bitte verwenden Sie für die Mitteilung an das Finanzamt über die Änderung Ihrer Bankverbindung das entsprechende Formular, das wir auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare / Steuerzahlung bereitgestellt haben (eine telefonische Mitteilung oder die Mitteilung per E-Mail genügen nicht).

Steuerzahlungen sind grundsätzlich spätestens am Fälligkeitstag zu leisten.

Für die Frage, ob eine Zahlung rechtzeitig entrichtet wurde, ist der Einzahlungstag maßgeblich. Als Einzahlungstag gilt z. B.

  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts der Tag, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird,
  • bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks an das Finanzamt erst der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Finanzamt.

Werden Steuern, zurückzuzahlende Steuervergütungen oder Haftungsschulden nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages.

Das Gesetz toleriert jedoch eine geringfügige Fristüberschreitung von drei Tagen. Diese drei Tage sind die "Zahlungsschonfrist". Diese Schonfristregelung gilt jedoch nicht für Scheckzahlungen.

Bitte bedenken Sie auch, dass Sie bei verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ihrer Steuern mit Unannehmlichkeiten in Form einer Mahnung oder Ankündigung der Vollstreckung oder mit dem Tätigwerden der Vollstreckungsstelle rechnen müssen.

Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren schützt zuverlässig vor Säumniszuschlägen (Kontodeckung bei Fälligkeit vorausgesetzt), weil als Einzahlungstag der Fälligkeitstag gilt, wenn durch das Finanzamt Zahlungen von Ihrem Konto abgebucht werden. Weitere Infos zum Lastschrifteinzugsverfahren und einen Vordruck für die Teilnahmeerklärung finden Sie in unserer Rubrik Formulare / Steuerzahlung.

Mahnungen des Finanzamts weisen einen Rechentermintag aus, an dem die Mahnung im Rechenzentrum der Steuerverwaltung erstellt wurde. Die Versendung ist aus technischen Gründen erst einige Tage später möglich. Es kann deshalb zu Überschneidungen zwischen Zahlung und Mahnung kommen. Bedenken Sie bitte außerdem, dass das Finanzamt Ihre Zahlung erst buchen kann, nachdem diese beim Finanzamt eingegangen ist!

Die Finanzverwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Steuern zeitnah und gleichmäßig zu erheben. Durch die pünktliche Zahlung von festgesetzten Steuern, insbesondere durch das Lastschrifteinzugsverfahren, lassen sich Säumniszuschläge (vgl. Punkt 4.), weitere Kosten und Unannehmlichkeiten vermeiden.

Im Regelfall werden rückständige Steuern angemahnt bzw. eine Ankündigung der Vollstreckung versandt, bevor das Finanzamt Maßnahmen zur Beitreibung ergreift. Danach muss man als säumiger Steuerzahler mit umfassenden Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Durch diese Maßnahmen, zu denen unter anderem die Pfändung von Arbeitslohn und Bankkonten sowie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und Grundstücke zählen können, fallen weitere Kosten an. Diese müssen ebenfalls vom Steuerschuldner bezahlt werden.

Falls Steuern nicht pünktlich bezahlt werden können, sollte man sich deshalb möglichst frühzeitig - am besten vor Fälligkeit - mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist und die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für einige Steuern die Möglichkeit einer Stundung.

Ansprechpartner für die Fragen der Beitreibung sind in den zuständigen Finanzämtern die Stundungs- und Erlass-Stellen sowie die Vollstreckungsstellen.

Haben Sie vergessen, ein wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängtes Verwarnungs- oder Bußgeld zu bezahlen und auch trotz Anforderung des rückständigen Betrags durch die zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt (ZBS) nicht überwiesen?

In einem solchen Fall nimmt die zentrale Bußgeldstelle wegen des rückständigen Betrags (Verwarnungs- und Bußgelder), die Beitreibungshilfe der Finanzämter in Anspruch. Die Rechtsgrundlage hierfür befindet sich im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

Bevor das Finanzamt die in der Vollstreckungsankündigung der ZBS beschriebenen möglichen Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. eine Kontopfändung, durchführt, prüft es, ob der Schuldner einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt hat. Vor der Auszahlung eines Erstattungsbetrags wird deshalb mit fälligen Gegenansprüchen und folglich auch mit Verwarnungs- und Bußgeldern aufgerechnet.

Formulare zum Bereich Stundung und Erlass/ Vollstreckung