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Verlustverrechnungsbeschränkungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 Einkommensteuergesetz für Termingeschäfte und Ausfallverluste bei den Kapitaleinkünften
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei den Kapitaleinkünften entfallen. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes wurden aufgehoben. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.
Fälle, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, müssen bis zur Anpassung des Einkommensteuerberechnungsprogrammes von der Bearbeitung durch die Finanzämter zurückgestellt werden. Die Bearbeitung der betroffenen Fälle wird wieder aufgenommen, nachdem der Programmeinsatz erfolgt ist. Es wird deshalb gebeten, von Anfragen über den Arbeitsstand abzusehen.